Abnahme
Die Abnahme
ist für den Auftraggeber nicht nur eine spannende und ev. auch
aufregende Sache, sondern hat klar definierte rechtliche Konsequenzen.
Die Abnahme bedeutet das Ende der Arbeiten (Ende des Erfüllungsstadiums) und den Beginn der Gewährleistungspflicht für den Auftragnehmer. Die Rechnung ist in der Regel bei Abnahme fällig.
Vor der Abnahme | Nach der Abnahme
Vor der Abnahme muß der Auftragnehmer nachweisen, dass er gut gearbeitet hat,
nach der Abnahme hat der Auftraggeber die Nachweispflicht, falls er einen
Mangel beanstanden möchte (Beweislastumkehr).
Das bedeutet, dass Sie alle Beanstandungen bei der Abnahme nennen
(Liste einige Tage vorher - ggf. mit dem Sachverständigen - vorbereiten)
und in das gemeinsame Protokoll schreiben sollten. Für später
auftretende Mängel müssen Sie nachweisen, dass der Unternehmer haftet.
Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Veranwortung für
Beschädigung und Untergang des Werkes, nach der Abnahme der Auftraggeber
(Gefahrenübergang). Stressfreier für Sie also, wenn ein böser Nachbar den Farbbeutel vor der Abnahme gegen Ihr Haus schleudert als danach.
Ganz wichtig: Mängel, die bekannt sind, Vertragsstrafen, Rücktritt vom
Vertrag, Ansprüche auf Minderung oder Selbstvornahme (nicht jedoch
Schadenersatzansprüche)
verfallen, wenn sie nicht im Abnahmeprotokoll vorbehalten werden. Also alles aufschreiben,
was Ihnen so einfällt.
Fiktive Abnahme nach VOB
Förmlich Abnahme muss stattfinden, wenn eine Partei es verlangt. Nimmt der Auftraggeber
die Sache ohne Abnahme in Benutzung, gilt sie nach 6 Tagen als abgenommen, wenn
kein Vorbehalt erfolgt. Also Vorsicht mit dem Einzug in das neue Haus ohne rechtzeitigen
schriftlichen Vorbehalt (z.B. weil Mietvertrag der Wohnung abgelaufen).
Das Gleiche gilt bei Vereinbarung der VOB 12 Tage nach Fertigstellung. Wenn der Unternehmer Ihnen schreibt,
dass er seine Arbeiten fertiggestellt hat oder wenn er Ihnen die Schlussrechnung schickt,
müssen bei Ihnen die Alarmglocken läuten. Die Abnahme ist dann 12 Tage später erfolgt.
Wichtig: Mit dem Datum der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist

